Wenn von der oder dem Versicherten gewünscht, kann die Erkrankungs- und Behandlungshistorie sowie die persönlichen Erklärungen eines ganzen Lebens in der elektronische Patientenakte (ePA) dokumentiert werden. Jede Patientin und jeder Patient hat selbst die Entscheidungshoheit darüber, was in die eigene elektronische Patientenakte aufgenommen werden soll und welche Institutionen sich die Inhalte zu welchem Zweck nutzbar machen dürfen. In einem Primärspeicher können die Versicherten zudem eigene Daten – zum Beispiel die von Wearables erhobenen Vitalitäts- und Fitnessdaten – ergänzen und dem medizinischen Personal zur Verfügung stellen.
Die Versicherten werden zwischen den Akten verschiedener Anbieter wählen können. Um die Einheitlichkeit und Interoperabilität zu gewährleisten, müssen die Anbieter klare Auflagen erfüllen und ein Zertifikationsverfahren durchlaufen.
Elektronische Patientenakte: Daten sollen nicht auf elektronischer Gesundheitskarte gespeichert werden
Anders als die zuvor vorgestellten medizinischen Anwendungen des Notfalldatenmanagements oder des elektronischen Medikationsplans sollen die Daten der elektronischen Patientenakte nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden, sondern auf einem Server des vom Patienten oder der Patientin gewählten Betreibers liegen.
Auf diese Daten lässt sich dann ausschließlich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zugreifen. Ärzte und Ärztinnen können nur nach eindeutiger Bestätigung durch den Patienten oder die Patientin auf die Akte zugreifen – ein Zugriff durch den Betreiber soll damit ausgeschlossen sein.
Einige Krankenkassen haben bereits begonnen, ihren Versicherten Vorläufermodelle für die elektronische Patientenakte anzubieten. Da die gematik die Spezifikationen allerdings erst Ende des Jahres 2018 veröffentlicht hat, sind diese Vorläufer noch nicht offiziell zugelassen und deren Einhaltung der Anforderungen an Datensicherheit, definierte Formate und Interoperabilität ist nicht gesichert.
Elektronische Patientenakte: Vorteile
Die Vorteile der elektronischen Gesundheitsakte sind sowohl auf Patientenseite als auch für Leistungserbringer zahlreich. Eingespeiste Daten lassen sich automatisch aktualisieren, so dass alle behandelnden und berechtigten Ärztinnen und Ärzte sowie die Patientinnen und Patienten selbst zu jeder Zeit Zugriff auf aktuellste Informationen haben.
Diese sektoren- und fallübergreifende Dokumentation ermöglicht eine lückenlose Behandlungshistorie, die Doppeluntersuchungen vermeiden hilft, Zeit spart und im Idealfall den Behandlungsprozess von der Diagnose bis zur Therapie verbessert.
Welchen Status hat die elektronische Patientenakte?
- Krankenkassen müssen ihren Versicherten bis spätestens zum 01.01.2021 eine elektronische Patientenakte anbieten.
- Ende des Jahres 2018 hat die gematik die Spezifikationen für die elektronische Patientenakte veröffentlicht.
- Bereits zuvor haben sich Krankenkassen zusammengeschlossen und Anwendungen auf den Markt gebracht, die jedoch nun an die Spezifikationen der gematik angepasst werden müssen.
- ePA-Anwendungen müssen jetzt genau wie ihre Schwesteranwendungen zunächst die technischen wie organisatorischen Bedingungen der gematik erfüllen, um für einen Feldtest zugelassen zu werden.
- Voraussetzung für die Nutzung der ePA ist die Verfügbarkeit der Produkttypversion 4 (PTV4) für die Konnektoren. Nach aktuellem Stand (November 2020) ist ein genauer Zeitpunkt dafür noch nicht bekannt. Und auch hier gilt wieder, die jeweiligen Primärsysteme müssen in der Lage sein, die jeweiligen Fachanwendungen zu unterstützen.
2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Warum wird das eRezept nicht auf der eGK gespeichert? Die jetzige Verfahrensweise macht alles unnötig kompliziert und teuer. Abgesehen davon ist das „Handling“ des eRezeptes für den Patienten stark suboptimal. Und wer erklärt das dem Patienten? Der Arzt? Gibt es da jetzt neue GO Ziffern für Aufklärung des Patienten zur technischen Nutzung eRezept.
Der Weg des Speicherns des E-Rezepts auf der Karte ist von der Gematik bis 2008 verfolgt worden und wurde dann nicht mehr weiterverfolgt. Die Karten-Lösung hätte sicherlich ihren Charme, vor allem für Patienten, die nicht so Smartphone-affin sind. Warum man sich letztlich dagegen entschieden hat, wissen wir nicht. Ein Zuschlag für die Ausstellung von E-Rezepten soll vor dem gesetzlich fixierten Starttermin – dem 01.01.2022 – erfolgen. Aber gegenwärtig gibt es noch nichts Analoges zu den Zuschlägen für das Befüllen der elektronischen Patientenakten.