Die Dienste, von denen in diesem Sanktionsparagrafen die Rede ist, stehen mit diesen Merkmalen im Gesetz:
Nummer 2: die Einrichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement, die einen digitalen Informationsaustausch zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängern sowie zwischen den Leistungserbringern, den Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen und den Kostenträgern vor, während und nach der Behandlung im Krankenhaus ermöglichen,
Nummer 3: die Einrichtung einer durchgehenden, strukturierten elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen sowie die Einrichtung von Systemen, die eine automatisierte und sprachbasierte Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen unterstützen,
Nummer 4: die Einrichtung teil- oder vollautomatisierter klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme, die klinische Leistungserbringer mit dem Ziel der Steigerung der Versorgungsqualität bei Behandlungsentscheidungen durch automatisierte Hinweise und Empfehlungen unterstützen,
Nummer 5: die Einrichtung eines durchgehenden digitalen Medikationsmanagements zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit, das Informationen zu sämtlichen arzneibezogenen Behandlungen über den gesamten Behandlungsprozess im Krankenhaus zur Verfügung stellt; zu diesen Einrichtungen zählen auch robotikbasierte Stellsysteme zur Ausgabe von Medikation,
Nummer 6: die Einrichtung eines krankenhausinternen digitalen Prozesses zur Anforderung von Leistungen, der sowohl die Leistungsanforderung als auch die Rückmeldung zum Verlauf der Behandlung der Patientinnen und Patienten in elektronischer Form mit dem Ziel ermöglicht, die krankenhausinternen Kommunikationsprozesse zu beschleunigen.
Um nun zu verdeutlichen, warum die Beschäftigung mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) nicht ohne die gründliche Beschäftigung mit der Telematikinfrastruktur (TI) und ihren Anwendungen bis hin zur elektronischen Patientenakte (ePA) auskommt, hier nun das letzte Stück Originaltext aus dem Gesetz. Dessen Paragraf 19 hat einen Absatz 3, der besagt:
Bei den obenstehenden Maßnahmen
„sind im Rahmen der geförderten Strukturen Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen.“
Für Krankenhausmanager bedeutet diese siamesische Zwillingschaft aus Krankenhauszukunftsfonds und Telematikinfrastruktur, dass sie die Leute, die sie mit dem einen Thema beschäftigen, idealerweise auch mit dem zweiten Thema beschäftigen sollten. Ansonsten sind statt Synergien und der vom Gesetzgeber gewünschten Einführung der TI-Anwendungen in die tägliche Arbeitspraxis Mehrfachaufwände und der hausinterne Kampf um knappe Mittel programmiert. Im schlimmsten Fall steht sogar die Förderfähigkeit des Projekts auf dem Spiel – vor allem dann, wenn die Verkäufer der beteiligten Dienstleister leichthin versprechen, die TI-Kompatibilität ihrer Lösungen in absehbarer Zeit anbieten zu können, sich dies aber im weiteren Verlauf des Projekts als sehr aufwendig herausstellt. Dann hat die Klinik die Wahl zwischen dem Bezahlen des Zusatzaufwands oder dem Verzicht auf die Förderung.
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